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FAQ

Unsere Empfehlungen

Aufgrund der eingereichten Beschwerde lohnen sich Einzelbeschwerden seitens von Lehrpersonen und Eltern von Schülern der Sekundarstufe II nicht. Zudem fangen am 09.10.2021 die Herbstferien im Kanton Zürich an. Das wird allen eine Ruhe- und Überlegungsphase erlauben. Unser Verein wird diese Verschnaufpause nutzen, um die Lage zu analysieren und auf dieser Webseite weitere Empfehlungen aufschalten.

Hier geht es zur Gesamteinschätzung.

FAQ_ Regierungsratsbeschluss 1069 – 2021

Antwort

Gegen Kinder, die nicht am Pooltesten teilnehmen, darf keine Quarantäne verordnet werden. Das ist illegal. Es muss immer ein Ansteckungs- oder Krankheitsverdacht vorliegen. Den Test kann man folgendermassen abmildern:

«Wenn ein symptomfreies Kind nicht am Pooltesten teilnimmt, liegt weder ein Krankheits-, noch ein Ansteckungsverdacht vor (Vgl. Art. 33 bis 38 EpG), deswegen dürfen auch keine Massnahmen gegen das Kind angeordnet werden. Falls ein solcher  Fall eintritt, bitte wir um eine anfechtbare Verfügung des kantonsärztlichen Dienstes (bzw. des Contact Tracings), die die betroffenen Kinder genau benennt.».

Dieser Text ist in keiner Weise drohend, denn es macht die Schulbehörden auf das Gesetz aufmerksam, das sie bindet. Leider fühlen sich immer mehr Behörden nicht mehr an das Gesetz gebunden. Deswegen werden sie immer drohender. Die Erfahrung zeigt, dass nur mit einer klaren Kommunikation die Kinder geschützt werden können. Zudem haben nur Eltern ihre Kinder schützen können, die sich gewehrt haben. Alle anderen sind immer härter von den Schulbehörden angefasst worden.

Wir empfehlen Dir, entweder Ja anzukreuzen oder Nein mit dem Zusatztext. Ein Nein ohne Zusatztext schiebt das mögliche Problem nur hinaus und wenn es ein positives Test gibt, dann gibt es eine Zeit mehr, um rechtzeitig Beschwerde gegen eine Quarantäne Erfolg zu haben, weil die Quarantäne sofort ausgesprochen wird und die Beschwerde erst geschrieben und beurteilt werden muss. Darum: entweder Ja anzukreuzen oder Nein mit dem Zusatztext.

Ganz allgemein muss man sich im Klaren sein, dass wirksamer Widerstand erfordert, dass man sich der Bedrohung stellt. Damit meine ich nicht in der Zeitung, aber man kommt nicht darum herum, der Schulbehörden zu zeigen, dass man nicht einverstanden ist.

Stand vom 6. Oktober 2021

 

Antwort

Reihentests sind im Kt. ZH freiwillig (vgl. entsprechende Einverständniserklärung z.Hd. der Erziehungsberechtigten), allerdings zieht das Nicht-Mitmachen ggf. tatsächlich Folgen wie Maskenpflicht oder gar Quarantäne nach sich im Falle positiver Testresultate in den Klassen. Wie bereits erwähnt, halte ich das Volksschulamt für unzuständig für solche Anordnungen (so auch das Verwaltungsgericht Zürich betreffend Maskenpflicht mit explizitem Verweis auf § 54b GesG ZH, der den Gesamtregierungsrat für zuständig erklärte erst letzten Juni!), womit diese nichtig oder zumindest anfechtbar sein dürften.

Es gilt m.E. auch hier, gestützt auf § 10c VRG ZH eine anfechtbare Verfügung von der Schule zu verlangen, wenn das eigene Kind „Opfer“ eines Realakts wird, da es z.B. des Klassenzimmers/Schulbetriebs verwiesen wird. Auch hier stünde ich für ein Prozessmandat sehr gerne zur Verfügung, wobei ich den aktuell betroffenen Wohnbezirk nicht kenne. Aus taktischen Gründen machen 2-3 ähnlich gelagerte Rechtsmittel in verschiedenen Bezirken mit teils unterschiedlichen Rechtsfragen durchaus Sinn (Maske/Reihentest/Quarantäne).

Stand vom 21. September 2021 – Aktualisierung aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom Kanton Zürich Nr. 1069-2021 folgt.

Antwort

Falls Du aus dem Kanton Thurgau bist, empfehlen wir Dir folgenden Texteinschub (unter der Option „Nein, ich bin nicht einverstanden …“)

«Wenn ein symptomfreies Kind nicht am Pooltesten teilnimmt, liegt weder ein Krankheits-, noch ein Ansteckungsverdacht vor (Vgl. Art. 33 bis 38 EpG), deswegen dürfen auch keine Massnahmen gegen das Kind angeordnet werden. Falls ein solcher Fall eintritt, bitte wir um eine anfechtbare Verfügung des kantonsärztlichen Dienstes (bzw. des Contact Tracings), die die betroffenen Kinder genau benennt.».

Antwort

Wir wissen es nicht. Es kursieren viele Informationen darüber, das es nicht einfach eine Kochsalzlösung (NaCl-Lösung) sei, sondern zusätzliche Stoffe darin enthalten seien. Wir werden an der nächsten Sitzung besprechen, was man tun könnte bzw. welche andere Institutionen helfen können.

Der Kanton Solothurn liefert z.B. folgende Information:

„Es ist eine Triomer-Natriumchlorid-Lösung (Wasser mit Meersalz). Die Spülflüssigkeit ist absolut unschädlich.“

Anfrage

Ich bin ungeimpft, vom Maskentragen dispensiert und arbeite an einer Schule. Seit Einführung der Zertifikatpflicht im Kanton SG werden nun von Seiten der Schulleitung ständig Tests verlangt.

Ich bin nicht gewillt als gesunde Person dauernd beweisen zu müssen, dass ich nicht krank bin. Wie kann ich mit diesem Thema umgehen? Habe ich eine Rechtgrundlage worauf ich mich stützen kann?

Antwort

Die von Dir geschilderte Situation betrifft leider sehr viele Leute, sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Ich möchte Dir im Folgenden auch bisschen den Gesamtzusammenhang aufzeigen in dem Deine Frage eingebettet ist.

Als Arbeitnehmerin werden Deine Rechte und Pflichten in erster Linie durch den Arbeitsvertrag bzw. die auf den Arbeitsvertrag anwendbare «Regelungen» bestimmt. Beispiele:

  • Für das Personal des Kantons Aargau nehmen, bestimmen Arbeitsvertrag, Aargauer Personalgesetz (link) und Personal- und lohnrechtliche Erlasse Rechte und Pflichten eines Kantonsangestellten.
  • Für einen Bauarbeiter würde der geltende Gesamtarbeitsvertrag die Rolle des Aargauer Personalgesetzes einnehmen
  • Für eine privatrechtlich angestellte Person in einer Branche ohne Gesamtarbeitsvertrag werden Rechte und Pflichten vom Arbeitsvertrag und den anwendbaren Bestimmungen des Obligationenrechts definiert.

Das heisst, dass man zuerst prüfen muss, ob der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag bzw. die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare «Regelungen» eine Impfpflicht, Masken oder Tests durchsetzen kann.

Als Kindergärtnerin bist Du von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellt, d.h. die Gemeinde oder die Schule oder Kreisschule). Deshalb solltest Du als erstes nachschauen, was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Darin sollte auch erwähnt sein, ob ein Gemeindereglement oder ein kantonales Gesetz auf Deinem Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dann musst Du diese «Regelungen» finden und analysieren. Was besagen sie? Steht darin, wozu der Arbeitgeber Dich verpflichten kann?

Immer mit Bezug auf das Aargauer Personalgesetz sind die Rechte zwischen §14 und 21 geregelt, während die Pflichten zwischen §22 und 31 geregelt sind.

Schaue bitte ganz besonders §20 «Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten»: die einschränkungsfähigen Verfassungsrechte sind abschliessend aufgeführt, nämlich die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Bundesverfassung (Link) und das Streikrecht. Dieser § 20 veranschaulich klar das Prinzip: Jede Person hat von Geburt an Grundrechte und es ist nicht so, dass diese dem Bürger von einer Behörde gegeben und wieder entzogen werden können (das was das Prinzip des Absolutismus und z.T. auch der konstitutionellen Monarchien). Vielmehr ist es, dass die Behörde begründen muss, warum sie ein Grundrecht einer Person einschränken muss. Deshalb bedürfen alle Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (eine Verordnung reicht nicht) und es müssen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 der Bundesverfassung), wobei deren Kerngehalt unantastbar ist.

Deshalb liegt es an den Arbeitgeber, Dir zu begründen, warum er eine Maske, einen Test oder eine Impfung verordnet.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich schweizweit (Ausnahme: Gesundheitswesen, wo ich das nachprüfen müsste) die auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Regelungen seit März 2020 nicht verändert haben. Zum Beispiel ist die aktuelle Version des Aargauer Personalgesetzes seit dem 1.1.2017 in Kraft.

Deshalb muss man nach einer Rechtsgrundlage ausserhalt des anwendbaren Arbeitsrechts schauen. Da kommen das Epidemiengesetz (EpG:Link), das Covid-Gesetz (Link) bzw. die darauf gestützten Verordnungen  (z.B die Covid-19-Verordnung Zertifikate Link) in Frage.

Die Grundlage für Massnahmen gegen einzelne Personen und Bevölkerungsteile ist das Epidemiengesetz. Dass sind die Prinzipien:

Art. 30 Grundsatz

1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:

a.weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und

b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.

2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.

Massnahmen nach den Artikeln 33-38

Diese können nur angeordnet werden, falls eine Person, krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet.

Hierzu kann man sagen:

  • Eine Impfpflicht kann momentan aufgrund einer nicht-ordentlichen Zulassung der Impfung nicht eingeführt werden, denn müsste sie mit belastbaren Fakten begründet werden, was bisher nicht möglich ist.
  • Eine Maskenpflicht ist ein weniger schwerer Eingriff, dennoch genauso eine Massnahmen, die nur angeordnet werden kann, falls eine Person, krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet ODER sie dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden
  • Da Du weder krankheitsverdächtig, noch ansteckungsverdächtig bist, lautet die Begründung (wie für alle übrigen Lehrer auch), dass damit eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Kinder abgewendet werden soll. Momentan wird das so verkündet, obwohl seit Sommer 2020 erwiesen ist, dass die Kinder von Covid-19 nicht gefährdet werden, weil ihr Immunsystem in den oberen Atemweg so stark ausgebildet wird, dass sie das Virus bereits dort neutralisieren. Mittlerweile haben das sogar Mitglieder der sog. «nationalen Covid-19 Task-Force» erklärt. Es ist also zentral, dass sich diese Erkenntnis in den Mainstream-Medien durchsetzt, denn nur dann werden die Behörden sie zur Kenntnis nehmen.
  • Alternativ könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass es seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahrnimmt und Dich vor dem Virus schützen möchte. Diesem Argument könntest Du mit einer Erklärung entkräften, dass Du diesen Schutz nicht brauchst (zuerst einmal salopp formuliert)
  • Wenn eine Maskenpflicht von einer Einrichtung angeordnet wird, die Du mit den Kindern besuchst, musst Du sie einhalten, viel ist hierzu vorläufig nicht zu machen. Dein Arbeitgeber ist hier aussen vor.
  • Zertifikatspflicht: Der Eingriff ist schwerwiegender als bei der Maske, aber noch nicht so intensiv wie bei Impfpflicht
    • Vorläufig kann man sagen, dass ein Arbeitgeber keine Zertifikatspflicht in dem Ausmass einführen kann, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verunmöglicht wird, das heisst aber nicht, dass es zu keiner Schlechterstellung kommt. Denn vielfacht ist die Folge, dass nur noch Personen mit Zertifikat ein Seminar oder eine Sitzung persönlich besuchen dürfen, während die anderen sich via MS Teams oder Zoom dazu schalten müssen, allerdings MUSS der Arbeitgeber solche Sitzungen oder Seminare hybrid anbieten. So werden nur fakultative Veranstaltungen mit einer Zertifikatspflicht versehen. Z.B Mitarbeiterfeste.
    • Interessant ist der Vergleich mit Frankreich oder Italien: die Angestellten des Gesundheitswesens, die sich nicht impfen lassen, werden nur für 4 Monate ohne Lohnfortzahlung suspendiert, denn eine Entlassung ist rechtlich nicht zulässig, weil die Impfung die Ansteckungsfähigkeit des Geimpften nur teilweise reduziert (wobei diese Reduktion mit jedem Monat markant abnimmt), womit sie nicht dem Schutz der Gesundheit Dritter dienen kann, sondern nur dem Eigenschutz. Die italienische Verfassung enthält diesbezüglich in Zusammenhang mit einer Impfpflicht eine analoge Norm zum deutschen Grundgesetz, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Deshalb kann dort keine Pflicht eingeführt werden (natürlich auch wegen der provisorischen Zulassung) und niemand entlassen werden.
    • Wenn die Zertifikatspflicht von einer Einrichtung angeordnet wird, die Du mit den Kindern besuchst, gelten die Regeln der Einrichtung und nicht Deines Arbeitgebers ist aussen vor. Es ist hart, aber im Moment muss man es hinnehmen. Ich selbst gehe mich nun einmal in der Woche testen und ich muss das jeweils 2 bis 3 Wochen im Voraus planen, weil die Testkapazitäten beschränkt sind.

Habe ich nicht viel geschrieben? Und zu dieser späten Stunde? Ich fasse zusammen:

  • Schaue in Deinem Arbeitsvertrag nach, welche Regelungen darauf anwendbar sind.
  • Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses liegt es an Deinem Arbeitgeber zu begründen, warum er Dir eine Pflicht auferlegen will
  • Wenn es in SG eine Personalverband (also eine Gewerkschaft) Angestellt des öffentlichen Dienstes gibt, werde Mitglied, denn darin ist immer ein Arbeitsrechtschutz inbegriffen
  • Um die Masken- und Zertifikatspflicht in Einrichtungen ausserhalb Deiner Schule kommst Du vorläufig nicht herum. Mache es wie ich: einfach auf Wochen hinaus die Tests reservieren und sie machen. Dafür vermeidest Du eine diese neuartige Art der Impfung, für die der Hersteller keine Haftung übernehmen will und es auch keine Langzeitstudie zu deren Nebenwirkungen ist. Es ist hart, aber momentan kommt man nicht darum herum. Meine Frau tut es auch, wie ich viele Lehrerinnen in der Schule unserer Kinder
  • Falls Du mal mit einem PCR-Test positiv getestet worden bist, insbesondere in den letzten 12 Monaten, könnte man eine Beschwerde auf Ausstellung des Zertifikats, wie bereits eine im Kanton Thurgau läuft.

Aber es gibt Lichtblicke:

Die Massnahmen sind bis zum 24. Januar 2021 beschränkt und falls das Referendum am 28.11.2021 Erfolg hat, dann ist es in zwei Monate Schluss. Wenn Du über das Referendum redest ist es wichtig zu betonen, dass es nicht um Geimpfte gegen Ungeimpfte geht, sondern darum, den faktischen Impfzwang zu beenden. Deshalb wendet sich das Referendum auch an alle, die sich nur haben impfen lassen, weil sie Ihre Liebsten im Altersheim, im Spital, im Ausland besuchen wollten, weil sie unter erträglichen Bedingungen arbeiten wollten, weil sie ein halbwegs normales Leben führen wollten. Sie sollen nicht nochmals einen solchen Zwang erleben. Das Motto für die Geimpften ist «Kein zweites Mal». Wenn ich mit Leuten rede, wirkt folgendes:

  • Die Hersteller haben eine Haftung für Ihr Produkt abgelehnt
  • Israel hat schon 4-5 Millionen die dritte Impfdosis gegeben. Bald gibt es das Zertifikat nur noch für 3fach geimpfte. Die Gesundheitsbehörde hat bereits die 4te Impfung angekündigt
  • Der Bundesrat hat bereits 14 Millionen neue Impfdosen bestellt.
  • Bei jedem geimpften läuft das Zertifikat ab. Die Masse wird also ab April 2022 wieder antreten können. Das wollen aber die wenigsten
  • Aber noch früher, denn falls das Referendum scheitert, wird der Bundesrat auf Art. 4 Absatz 2 Buchstabe c Epidemiengesetz verweisen («aktuelle Stand der Wissenschaft»), festhalten, dass die bisherige Impfung eigentlich nur 6-8 Monate wirkt (wie es in Israel, USA, Island und anderen stark durchgeimpften Ländern anerkannt wird) und deshalb die Zertifikatsdauer auf 8 oder 10 Monate verkürzen
  • Wollt ihr, dass dieses Unheimliche Druck dann wiederholt wird?

Ich wünsche Dir viel Kraft und Mut.

Herzliche Grüsse, Mark.

Stand vom 21. September 2021

Antwort

Du fragst Dich, ob Du aufgrund des fehlenden Covid-Zertifikates gekündigt werden könntest.

Die Antwort ist klar Nein und ebenso klar ist, dass Du nicht Deine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung verlierst.

Als Arbeitnehmerin werden Deine Rechte und Pflichten in erster Linie durch den Arbeitsvertrag bzw. die auf den Arbeitsvertrag anwendbare «Regelungen» bestimmt. Beispiele:

  • Für das Personal des Kantons Aargau nehmen, bestimmen Arbeitsvertrag, Aargauer Personalgesetz (link) und Personal- und lohnrechtliche Erlasse Rechte und Pflichten eines Kantonsangestellten.
  • Für einen Bauarbeiter würde der geltende Gesamtarbeitsvertrag die Rolle des Aargauer Personalgesetzes einnehmen
  • Für eine privatrechtlich angestellte Person in einer Branche ohne Gesamtarbeitsvertrag werden Rechte und Pflichten vom Arbeitsvertrag und den anwendbaren Bestimmungen des Obligationenrechts definiert.

Das heisst, dass man zuerst prüfen muss, ob der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag bzw. die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare «Regelungen» eine Zertifikats- oder Impfpflicht, Masken oder Tests durchsetzen kann.

Als Lehrerin bist Du von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellt, d.h. die Gemeinde, die Schule, Kreisschule oder Kanton). Deshalb solltest Du als erstes nachschauen, was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Darin sollte auch erwähnt sein, ob ein Gemeindereglement oder ein kantonales Gesetz auf Deinem Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dann musst Du diese «Regelungen» finden und analysieren. Was besagen sie? Steht darin, wozu der Arbeitgeber Dich verpflichten kann?

Immer mit Bezug auf das Aargauer Personalgesetz sind die Rechte zwischen §14 und 21 geregelt, während die Pflichten zwischen §22 und 31 geregelt sind.

Schaue bitte ganz besonders §20 «Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten»: die einschränkungsfähigen Verfassungsrechte sind abschliessend aufgeführt, nämlich die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Bundesverfassung (Link) und das Streikrecht. Dieser § 20 veranschaulich klar das Prinzip: Jede Person hat von Geburt an Grundrechte und es ist nicht so, dass diese dem Bürger von einer Behörde gegeben und wieder entzogen werden können (das was das Prinzip des Absolutismus und z.T. auch der konstitutionellen Monarchien). Vielmehr ist es, dass die Behörde begründen muss, warum sie ein Grundrecht einer Person einschränken muss. Deshalb bedürfen alle Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (eine Verordnung reicht nicht) und es müssen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 der Bundesverfassung), wobei deren Kerngehalt unantastbar ist.

Deshalb liegt es an den Arbeitgeber, Dir zu begründen, warum er eine Maske, einen Test oder eine Zertifikats- oder Impfpflicht verordnet.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich schweizweit (Ausnahme: Gesundheitswesen, wo ich das nachprüfen müsste) die auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Regelungen seit März 2020 nicht verändert haben. Zum Beispiel ist die aktuelle Version des Aargauer Personalgesetzes seit dem 1.1.2017 in Kraft.

Deshalb muss man nach einer Rechtsgrundlage ausserhalt des anwendbaren Arbeitsrechts schauen. Da kommen das Epidemiengesetz (EpG:Link), das Covid-Gesetz (Link) bzw. die darauf gestützten Verordnungen  (z.B die Covid-19-Verordnung Zertifikate Link) in Frage.

Die Grundlage für Massnahmen gegen einzelne Personen und Bevölkerungsteile ist das Epidemiengesetz. Dass sind die Prinzipien:

Art. 30 Grundsatz

1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:

a.weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und

b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.

2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.

Massnahmen nach den Artikeln 33-38

Diese können nur angeordnet werden, falls eine Person, krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet

Vorläufig kann man sagen, dass ein Arbeitgeber keine Zertifikatspflicht in dem Ausmass einführen kann, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verunmöglicht wird, das heisst aber nicht, dass es zu keiner Schlechterstellung kommt. Denn vielfacht ist die Folge, dass nur noch Personen mit Zertifikat ein Seminar oder eine Sitzung persönlich besuchen dürfen, während die anderen sich via MS Teams oder Zoom dazu schalten müssen, allerdings MUSS der Arbeitgeber solche Sitzungen oder Seminare hybrid anbieten. So werden nur fakultative Veranstaltungen mit einer Zertifikatspflicht versehen. Z.B Mitarbeiterfeste.

Interessant ist der Vergleich mit Frankreich oder Italien: die Angestellten des Gesundheitswesens, die sich nicht impfen lassen, werden nur für 4 Monate ohne Lohnfortzahlung suspendiert, denn eine Entlassung ist rechtlich nicht zulässig, weil die Impfung die Ansteckungsfähigkeit des Geimpften nur teilweise reduziert (wobei diese Reduktion mit jedem Monat markant abnimmt), womit sie nicht dem Schutz der Gesundheit Dritter dienen kann, sondern nur dem Eigenschutz. Die italienische Verfassung enthält diesbezüglich in Zusammenhang mit einer Impfpflicht eine analoge Norm zum deutschen Grundgesetz, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Deshalb kann dort keine Pflicht eingeführt werden (natürlich auch wegen der provisorischen Zulassung) und niemand entlassen werden.

Wenn die Zertifikatspflicht von einer Einrichtung angeordnet wird, die Du mit Schülern besuchst, gelten die Regeln der Einrichtung und nicht diejenigen Deines Arbeitgebers. Es ist hart, aber im Moment muss man es hinnehmen. Ich selbst gehe mich nun einmal in der Woche testen und ich muss das jeweils 2 bis 3 Wochen im Voraus planen, weil die Testkapazitäten beschränkt sind.

Ich fasse zusammen:

  • Schaue in Deinem Arbeitsvertrag nach, welche Regelungen darauf anwendbar sind.
  • Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses liegt es an Deinem Arbeitgeber zu begründen, warum er Dir eine Pflicht auferlegen will
  • Wenn es in Deinem Kanton (AG oder ZH?) einen Personalverband (also eine Gewerkschaft) für Angestellte des öffentlichen Dienstes gibt, werde Mitglied, denn darin ist immer ein Arbeitsrechtschutz inbegriffen
  • Um die Masken- und Zertifikatspflicht in Einrichtungen ausserhalb der Schule kommst Du vorläufig nicht herum. Mache es wie ich: einfach auf Wochen hinaus die Tests reservieren und sie machen. Dafür vermeidest Du eine diese neuartige Art der Impfung, für die der Hersteller keine Haftung übernehmen will und es auch keine Langzeitstudie zu deren Nebenwirkungen ist. Es ist hart, aber momentan kommt man nicht darum herum. Meine Frau tut es auch, wie ich viele Lehrerinnen in der Schule unserer Kinder
  • Falls Du mal mit einem PCR-Test positiv getestet worden bist, insbesondere in den letzten 12 Monaten, könnte man eine Beschwerde auf Ausstellung des Zertifikats, wie bereits eine im Kanton Thurgau läuft. Diese Beschwerde zeigt bereits Wirkung, weil nun die NZZ meldet, dass über eine Verlängerung der Zertifikatsdauer für sog. «Genesene» debattiert wird.

Aber es gibt Lichtblicke: Die Massnahmen sind bis zum 24. Januar 2021 beschränkt und falls das Referendum am 28.11.2021 Erfolg hat, dann ist es in zwei Monate Schluss. Wenn Du über das Referendum redest ist es wichtig zu betonen, dass es nicht um Geimpfte gegen Ungeimpfte geht, sondern darum, den faktischen Impfzwang zu beenden. Deshalb wendet sich das Referendum auch an alle, die sich nur haben impfen lassen, weil sie Ihre Liebsten im Altersheim, im Spital, im Ausland besuchen wollten, weil sie unter erträglichen Bedingungen arbeiten wollten, weil sie ein halbwegs normales Leben führen wollten. Sie sollen nicht nochmals einen solchen Zwang erleben. Das Motto für die Geimpften ist «Kein zweites Mal». Wenn ich mit Leuten rede, wirkt folgendes:

  • Die Hersteller haben eine Haftung für Ihr Produkt abgelehnt
  • Israel hat schon 4-5 Millionen die dritte Impfdosis gegeben. Bald gibt es das Zertifikat nur noch für 3fach geimpfte. Die Gesundheitsbehörde hat bereits die 4te Impfung angekündigt
  • Der Bundesrat hat bereits 14 Millionen neue Impfdosen bestellt.
  • Bei jedem geimpften läuft das Zertifikat ab. Die Masse wird also ab April 2022 wieder antreten können. Das wollen aber die wenigsten
  • Aber noch früher, denn falls das Referendum scheitert, wird der Bundesrat auf Art. 4 Absatz 2 Buchstabe c Epidemiengesetz verweisen («aktuelle Stand der Wissenschaft»), festhalten, dass die bisherige Impfung eigentlich nur 6-8 Monate wirkt (wie es in Israel, USA, Island und anderen stark durchgeimpften Ländern anerkannt wird) und deshalb die Zertifikatsdauer auf 8 oder 10 Monate verkürzen
  • Wollt ihr, dass dieses Unheimliche Druck dann wiederholt wird?

Ich wünsche Dir viel Kraft und Mut.

Herzliche Grüsse, Mark.

Stand vom 21. September 2021

Anfrage

Liebes Team – Ich bin eine Lehrperson aus dem Zürcher Oberland. Herzlichen Dank für euren Brief ans VSA Zürich. Als ich ihn gelesen hatte, war ich um einiges erleichtert. Er hat mir Mut gemacht, weiterhin fürs Richtige einzustehen und weiter auf meinem Weg zu bleiben.

Da ich als Lehrperson auch von dieser willkürlichen Maskenpflicht betroffen bin, weil ich mich als gesunden Menschen nicht testen lasse, habe ich folgende Frage:

  • Ist auch die 7-tägige Maskenpflicht für Lehrpersonen gesetzeswidrig? 

Auf jeden Fall werde ich mich heute dieser Maskenpflicht widersetzen, da ich annehme, dass sie keinen gesetzlichen Grundlagen entspricht.

 

Antwort auf die Frage 

In der Privatwirtschaft ist die Situation schwieriger, als wenn man bei einer öffentlichen Körperschaft (Kanton, Kreisschule, Gemeinde) angestellt ist.

Grundsätzliches zum Arbeitsvertrag

Als Arbeitnehmer werden Deine Rechte und Pflichten in erster Linie durch den Arbeitsvertrag bzw. die auf den Arbeitsvertrag anwendbare «Regelungen» bestimmt. Beispiele:

  • Für das Personal des Kantons Aargau nehmen, bestimmen Arbeitsvertrag, Aargauer Personalgesetz (link) und Personal- und lohnrechtliche Erlasse Rechte und Pflichten eines Kantonsangestellten.
  • Für einen Bauarbeiter würde der geltende Gesamtarbeitsvertrag die Rolle des Aargauer Personalgesetzes einnehmen
  • Für eine privatrechtlich angestellte Person in einer Branche ohne Gesamtarbeitsvertrag werden Rechte und Pflichten vom Arbeitsvertrag und den anwendbaren Bestimmungen des Obligationenrechts definiert.

Das heisst, dass man zuerst prüfen muss, ob der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag bzw. die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare «Regelungen» eine Impfpflicht, Masken oder Tests durchsetzen kann.

Als Lehrer bist Du von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellt, d.h. die Gemeinde oder die Schule oder Kreisschule). Deshalb solltest Du als erstes nachschauen, was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Darin sollte auch erwähnt sein, ob ein Gemeindereglement oder ein kantonales Gesetz auf Deinem Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dann musst Du diese «Regelungen» finden und analysieren. Was besagen sie? Steht darin, wozu der Arbeitgeber Dich verpflichten kann?

Immer mit Bezug auf das Aargauer Personalgesetz sind die Rechte zwischen §14 und 21 geregelt, während die Pflichten zwischen §22 und 31 geregelt sind.

Schaue bitte ganz besonders §20 «Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten»: die einschränkungsfähigen Verfassungsrechte sind abschliessend aufgeführt, nämlich die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Bundesverfassung (Link) und das Streikrecht. Dieser § 20 veranschaulich klar das Prinzip: Jede Person hat von Geburt an Grundrechte und es ist nicht so, dass diese dem Bürger von einer Behörde gegeben und wieder entzogen werden können (das was das Prinzip des Absolutismus und z.T. auch der konstitutionellen Monarchien). Vielmehr ist es, dass die Behörde begründen muss, warum sie ein Grundrecht einer Person einschränken muss. Deshalb bedürfen alle Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (eine Verordnung reicht nicht) und es müssen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 der Bundesverfassung), wobei deren Kerngehalt unantastbar ist.

Deshalb liegt es an den Arbeitgeber, Dir zu begründen, warum er eine Maske, einen Test oder eine Impfung verordnet.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich schweizweit (Ausnahme: Gesundheitswesen, wo ich das nachprüfen müsste) die auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Regelungen seit März 2020 nicht verändert haben. Zum Beispiel ist die aktuelle Version des Aargauer Personalgesetzes seit dem 1.1.2017 in Kraft.

Deshalb muss man nach einer Rechtsgrundlage ausserhalt des anwendbaren Arbeitsrechts schauen. Da kommen das Epidemiengesetz (EpG:Link), das Covid-Gesetz (Link) bzw. die darauf gestützten und anderen Verordnungen  (z.B die Covid-19-Verordnung Zertifikate Link) in Frage.

Die Grundlage für Massnahmen gegen einzelnen Personen bzw. die Bevölkerung und bestimmten Personengruppen ist das Epidemiengesetz. Dass sind die Prinzipien:

Art. 30 Grundsatz

1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:

  1. weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
  2. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.

2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.

Massnahmen nach den Artikeln 33-38

Diese können nur angeordnet werden, falls eine Person, krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet

Hierzu kann man sagen:

  • Eine Impfpflicht kann momentan aufgrund einer nicht-ordentlichen Zulassung der Impfung nicht eingeführt werden, denn müsste sie mit belastbaren Fakten begründet werden, was bisher nicht möglich ist.
  • Eine Maskenpflicht ist ein weniger schwerer Eingriff, dennoch genauso eine Massnahme, die nur angeordnet werden kann, falls eine Person, krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet ODER sie dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden
  • Da Du weder krankheitsverdächtig, noch ansteckungsverdächtig bist, lautet die Begründung (wie für alle übrigen Lehrer auch), dass damit eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Kinder abgewendet werden soll. Momentan wird das so verkündet, obwohl seit Sommer 2020 erwiesen ist, dass die Kinder von Covid-19 nicht gefährdet werden, weil ihr Immunsystem in den oberen Atemweg so stark ausgebildet wird, dass sie das Virus bereits dort neutralisieren. Mittlerweile haben das sogar Mitglieder der sog. «nationalen Covid-19 Task-Force» erklärt. Es ist also zentral, dass sich diese Erkenntnis in den Mainstream-Medien durchsetzt, denn nur dann werden die Behörden sie zur Kenntnis nehmen.
  • Alternativ könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass es seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahrnimmt und Dich vor dem Virus schützen möchte. Diesem Argument könntest Du mit einer Erklärung entkräften, dass Du diesen Schutz nicht brauchst (zuerst einmal salopp formuliert)
  • Wenn eine Maskenpflicht von einer Einrichtung angeordnet wird, die Du mit den Kindern besuchst, musst Du sie einhalten, viel ist hierzu vorläufig nicht zu machen. Dein Arbeitgeber ist hier aussen vor, weil die Einrichtung ihre Regeln bestimmt.

Zertifikatspflicht

  • Zertifikatspflicht: Der Eingriff ist schwerwiegender als bei der Maske, aber noch nicht so intensiv wie bei Impfpflicht
    • Vorläufig kann man sagen, dass ein Arbeitgeber keine Zertifikatspflicht in dem Ausmass einführen kann, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verunmöglicht wird, das heisst aber nicht, dass es zu keiner Schlechterstellung kommt. Denn vielfacht ist die Folge, dass nur noch Personen mit Zertifikat ein Seminar oder eine Sitzung persönlich besuchen dürfen, während die anderen sich via MS Teams oder Zoom dazu schalten müssen, allerdings MUSS der Arbeitgeber solche Sitzungen oder Seminare hybrid anbieten. So werden nur fakultative Veranstaltungen mit einer Zertifikatspflicht versehen. Z.B Mitarbeiterfeste.
    • Interessant ist der Vergleich mit Frankreich oder Italien: die Angestellten des Gesundheitswesens, die sich nicht impfen lassen, werden nur für 4 Monate ohne Lohnfortzahlung suspendiert, denn eine Entlassung ist rechtlich nicht zulässig, weil die Impfung die Ansteckungsfähigkeit des Geimpften nur teilweise reduziert (wobei diese Reduktion mit jedem Monat markant abnimmt), womit sie nicht dem Schutz der Gesundheit Dritter dienen kann, sondern nur dem Eigenschutz. Die italienische Verfassung enthält diesbezüglich in Zusammenhang mit einer Impfpflicht eine analoge Norm zum deutschen Grundgesetz, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Deshalb kann dort keine Pflicht eingeführt werden (natürlich auch wegen der provisorischen Zulassung) und niemand entlassen werden.
    • Wenn die Zertifikatspflicht von einer Einrichtung angeordnet wird, die Du mit den Kindern besuchst, gelten die Regeln der Einrichtung und nicht Deines Arbeitgebers ist aussen vor. Es ist hart, aber im Moment muss man es hinnehmen. Ich selbst gehe mich nun einmal in der Woche testen und ich muss das jeweils 2 bis 3 Wochen im Voraus planen, weil die Testkapazitäten beschränkt sind.

Ich fasse zusammen:

  • Schaue in Deinem Arbeitsvertrag nach, welche Regelungen darauf anwendbar sind.
  • Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses liegt es an Deinem Arbeitgeber zu begründen, warum er Dir eine Pflicht auferlegen will
  • Wenn es in SG eine Personalverband (also eine Gewerkschaft) Angestellt des öffentlichen Dienstes gibt, werde Mitglied, denn darin ist immer ein Arbeitsrechtschutz inbegriffen
  • Um die Masken- und Zertifikatspflicht in Einrichtungen ausserhalb Deiner Schule kommst Du vorläufig nicht herum. Mache es wie ich: einfach auf Wochen hinaus die Tests reservieren und sie machen. Dafür vermeidest Du eine diese neuartige Art der Impfung, für die der Hersteller keine Haftung übernehmen will und es auch keine Langzeitstudie zu deren Nebenwirkungen ist. Es ist hart, aber momentan kommt man nicht darum herum. Meine Frau tut es auch, wie ich viele Lehrerinnen in der Schule unserer Kinder
  • Falls Du mal mit einem PCR-Test positiv getestet worden bist, insbesondere in den letzten 12 Monaten, könnte man eine Beschwerde auf Ausstellung des Zertifikats, wie bereits eine im Kanton Thurgau läuft.

Aber es gibt Lichtblicke

Die Massnahmen sind bis zum 24. Januar 2021 beschränkt und falls das Referendum am 28.11.2021 Erfolg hat, dann ist es in zwei Monate Schluss. Wenn Du über das Referendum redest ist es wichtig zu betonen, dass es nicht um Geimpfte gegen Ungeimpfte geht, sondern darum, den faktischen Impfzwang zu beenden. Deshalb wendet sich das Referendum auch an alle, die sich nur haben impfen lassen, weil sie Ihre Liebsten im Altersheim, im Spital, im Ausland besuchen wollten, weil sie unter erträglichen Bedingungen arbeiten wollten, weil sie ein halbwegs normales Leben führen wollten. Sie sollen nicht nochmals einen solchen Zwang erleben. Das Motto für die Geimpften ist «Kein zweites Mal». Wenn ich mit Leuten rede, wirkt folgendes:

  • Die Hersteller haben eine Haftung für Ihr Produkt abgelehnt
  • Israel hat schon 4-5 Millionen die dritte Impfdosis gegeben. Bald gibt es das Zertifikat nur noch für 3fach geimpfte. Die Gesundheitsbehörde hat bereits die 4te Impfung angekündigt
  • Der Bundesrat hat bereits 14 Millionen neue Impfdosen bestellt.
  • Bei jedem geimpften läuft das Zertifikat ab. Die Masse wird also ab April 2022 wieder antreten können. Das wollen aber die wenigsten
  • Aber noch früher, denn falls das Referendum scheitert, wird der Bundesrat auf Art. 4 Absatz 2 Buchstabe c Epidemiengesetz verweisen («aktuelle Stand der Wissenschaft»), festhalten, dass die bisherige Impfung eigentlich nur 6-8 Monate wirkt (wie es in Israel, USA, Island und anderen stark durchgeimpften Ländern anerkannt wird) und deshalb die Zertifikatsdauer auf 8 oder 10 Monate verkürzen
  • Wollt ihr, dass dieses Unheimliche Druck dann wiederholt wird?

Ich wünsche Dir Mut, Kraft und die nötige Ruhe.

Herzliche Grüsse, Mark.

Stand vom 21. September 2021

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